Satzung der Jazz-Freunde Wildeshausen e.V.
S a t z u n g des Vereins Jazz-Freunde Wildeshausen e.V.
§ 1
Der Verein führt den Namen Jazz-Freunde Wildeshausen e.V. Der Verein ist in das
Vereinsregister des Amtsgerichts Oldenburg eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in
Wildeshausen.
§ 2
Der Verein erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist
Förderung der Jazzmusik Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) Veranstaltung von Konzerten
b) Informationen der Öffentlichkeit
c) Organisation von Konzertreisen
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme
der Vorstand entscheidet.
§ 4
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der jederzeit
mögliche Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Der Austritt kann zum
Ende des Kalenderjahres. erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten
einzuhalten ist.
Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei
Viertel der anwesenden Mitglieder aus wichtigem Grund, wenn ein Mitglied schuldhaft in
grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden,
wenn er trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen
oder Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der
Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die
Streichung angedroht wurde. Der Beschluss über die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
§ 5
Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
Über Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge und Umlagen beschließt die ordentliche Jahresversammlung
der Mitglieder.
Der Vorstand wird ermächtigt, im Namen des Vereins Kredite bei einem Bankinstitut seiner
Wahl in der Höhe aufzunehmen, wie sie im Rahmen des durch eine Mitgliederversammlung
genehmigten Finanzplans als geplante Kredite für das laufende Geschäftsjahr ausgewiesen
sind.
Nicht geplante Kredite sind nur zulässig, solange die ungeplanten Kredite in Summe ein
Volumen von Euro 1.500,-- im Geschäftsjahr nicht überschreiten, wobei die Kredite
ausschließlich zur Umsetzung des Vereinszwecks genutzt werden dürfen. Die Entscheidung
zur Aufnahme eines ungeplanten Kredites muss im Vorstand einstimmig gefällt werden.
§ 6
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Auf Beschluss der
Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere
Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
§ 7
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister
und dem Schriftführer.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.
Beide Vorstandsmitglieder vertreten den Verein allein.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils
drei Jahren.
Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis neue Vorstandsmitglieder gewählt sind.
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich und uneigennützig.
Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen.
Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden.
Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen, die Einnahmen und die Ausgaben des Vereins.
Der Schriftführer besorgt alle schriftlichen Arbeiten und protokolliert die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand kann für seine Tätigkeiten im Verein eine angemessene Vergütung erhalten.
Die Grenze dafür bildet die Ehrenamtspauschale (§3 Nr. 26a ESTG).
§ 8
Die ordentliche Mitgliederversammlung tagt soll mindestens einmal jährlich tagen im ersten
Halbjahr und beschließt über Beiträge und Umlagen, die Entlastung des Vorstandes, die
Wahl des Vorstandes, über Satzungsänderungen und das Jahresprogramm.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlagen eines Drittels der Mitglieder
einzuberufen.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer
Frist von einer Woche 2 Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem 1.
Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes erfolgen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
Satzungsänderungen bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitgliederversammlung.
§ 9
Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem
Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von
drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wildeshausen, die
verpflichtet ist, es zu den satzungsmäßigen Zwecken zu verwenden. es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.