Satzung der Jazz-Freunde Wildeshausen e.V.

S a t z u n g  des Vereins  Jazz-Freunde Wildeshausen e.V.

§ 1

Der Verein führt den Namen Jazz-Freunde Wildeshausen e.V. Der Verein ist in das

Vereinsregister des Amtsgerichts Oldenburg eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in

Wildeshausen.

 

§ 2

Der Verein erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist

Förderung der Jazzmusik Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

a) Veranstaltung von Konzerten

b) Informationen der Öffentlichkeit

c) Organisation von Konzertreisen

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch

Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe

Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme

der Vorstand entscheidet.

 

§ 4

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der jederzeit

mögliche Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Der Austritt kann zum

Ende des Kalenderjahres. erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten

einzuhalten ist.

Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei

Viertel der anwesenden Mitglieder aus wichtigem Grund, wenn ein Mitglied schuldhaft in

grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden,

wenn er trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen

oder Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der

Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die

Streichung angedroht wurde. Der Beschluss über die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

 

§ 5

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.

Über Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge und Umlagen beschließt die ordentliche Jahresversammlung

der Mitglieder.

Der Vorstand wird ermächtigt, im Namen des Vereins Kredite bei einem Bankinstitut seiner

Wahl in der Höhe aufzunehmen, wie sie im Rahmen des durch eine Mitgliederversammlung

genehmigten Finanzplans als geplante Kredite für das laufende Geschäftsjahr ausgewiesen

sind.

Nicht geplante Kredite sind nur zulässig, solange die ungeplanten Kredite in Summe ein

Volumen von Euro 1.500,-- im Geschäftsjahr nicht überschreiten, wobei die Kredite

ausschließlich zur Umsetzung des Vereinszwecks genutzt werden dürfen. Die Entscheidung

zur Aufnahme eines ungeplanten Kredites muss im Vorstand einstimmig gefällt werden.

 

§ 6

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Auf Beschluss der

Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere

Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

 

§ 7

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister

und dem Schriftführer.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.

Beide Vorstandsmitglieder vertreten den Verein allein.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils

drei Jahren.

Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis neue Vorstandsmitglieder gewählt sind.

Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich und uneigennützig.

Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen.

Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden.

Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen, die Einnahmen und die Ausgaben des Vereins.

Der Schriftführer besorgt alle schriftlichen Arbeiten und protokolliert die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand kann für seine Tätigkeiten im Verein eine angemessene Vergütung erhalten.

Die Grenze dafür bildet die Ehrenamtspauschale (§3 Nr. 26a ESTG).

 

§ 8

Die ordentliche Mitgliederversammlung tagt soll mindestens einmal jährlich tagen im ersten

Halbjahr und beschließt über Beiträge und Umlagen, die Entlastung des Vorstandes, die

Wahl des Vorstandes, über Satzungsänderungen und das Jahresprogramm.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlagen eines Drittels der Mitglieder

einzuberufen.

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer

Frist von einer Woche 2 Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem 1.

Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes erfolgen mit einfacher

Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

Satzungsänderungen bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitgliederversammlung.

 

§ 9

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem

Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von

drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes

steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wildeshausen, die

verpflichtet ist, es zu den satzungsmäßigen Zwecken zu verwenden. es unmittelbar und

ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.